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Änderung § 24 BinSchPersV vom 14.04.2023
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§ 24 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | § 24 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind. 2 Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar 2024. (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben. (2) 1 Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. 2 Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. 3 Die Zulassung ist nicht übertragbar. (3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen. |
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