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Änderung § 13 BinSchPersV vom 01.05.2024
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§ 13 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 13 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Amtlicher Berechtigungsschein | |
(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen: 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern, | |
(Text alte Fassung) 2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern, | (Text neue Fassung) 2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern, |
3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern. (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 8 V. v. 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wurde sinngemäß (Einfügung nach dem zweiten 'Schifffahrtsverwaltung') konsolidiert. |
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