Tools:
Update via:
Änderung § 72 BinSchPersV vom 01.05.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV am 1. Mai 2024 und Änderungshistorie der BinSchPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 72 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 72 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen | |
(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden. (2) 1 Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. 2 Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht. (3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden. (4) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 2 So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei Nachprüfungen erfolgen. 2 Ist der Prüfungsteil bei der zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. (6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. | (Text neue Fassung) (5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al195141-0.htm