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Änderung § 124 BinSchPersV vom 01.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 124 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 124 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen


(Text alte Fassung)

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

(Text neue Fassung)

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,

2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,

3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,

4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,

5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,

6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,

7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,

11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung

a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,

b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3. als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung)