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Änderung § 128 BinSchPersV vom 01.05.2024
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§ 128 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 128 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten | |
(Text alte Fassung) 1 Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032 anerkannt. 2 Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar 2032 anerkannt. | (Text neue Fassung) 1 Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. 2 Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. |
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