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§ 120 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 120 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,
- 2.
- ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,
- 3.
- entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,
- 6.
- entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
- 9.
- entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,
- 10.
- entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
- 11.
- entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,
- 12.
- entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 13.
- entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,
- 14.
- entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,
- 15.
- entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 16.
- entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
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