Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
1.179 |
1.179 |
594 |
448 |
330 |
297 |
594 |
885 |
594". |
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 32.888 | 40.556 | 54.218 | 70.931". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 21.925 | 27.037 | 36.145 | 47.287". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 13.152 | 16.224 | 21.684 | 28.368". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 6.576 | 8.112 | 10.848 | 14.184". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGDRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15138/a284886.htm