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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
1.179 |
1.179 |
594 |
448 |
330 |
297 |
594 |
885 |
594". |
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 32.888 | 40.556 | 54.218 | 70.931". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 21.925 | 27.037 | 36.145 | 47.287". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 13.152 | 16.224 | 21.684 | 28.368". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.9.2021 | 6.576 | 8.112 | 10.848 | 14.184". |
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.
- 2.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mindestens 720 Euro" eingefügt.
- 3.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
600 |
744 |
888 |
1.036 |
1.182 |
1.474". |
- 4.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
1.377". |
- 5.
- Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 27.456 | 28.572 | 29.616 | 30.732 | 31.800 | 32.880". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 28.680 | 31.056 | 33.444 | 35.832 | 38.196 | 40.560". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 34.608 | 37.632 | 40.680 | 43.680 | 46.716 | 49.764". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 50. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 44.940 | 48.480 | 51.948 | 55.476 | 58.992 | 62.532 | 66.024". |
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
2.641". |
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
776". |
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.641 Euro nicht überschritten werden darf." - 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
2.641". |
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
1.337 |
1.684 |
139". |
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 1.218 Euro." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 139 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 437 Euro." - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 573 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
836". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
642". |
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
321". |
- 8.
- Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029". |
- 9.
- Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 13.334 | 20.671 | 24.008". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 8.892 | 13.776 | 16.008". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 741 | 1.148 | 1.334". |
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 15.043 | 24.818 | 29.606". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 10.032 | 16.548 | 19.740". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 836 | 1.379 | 1.645". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 18.297 | 30.365 | 36.316". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 12.204 | 20.244 | 24.216". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 1.017 | 1.687 | 2.018". |
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 18.346 | 32.450 | 43.136 | 47.541". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 12.228 | 21.636 | 28.752 | 31.692". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 1.019 | 1.803 | 2.396 | 2.641". |
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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