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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
1.179
1.179
594
448
330
297
594
885
594".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2021 32.888 40.556 54.218 70.931".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2021 21.925 27.037 36.145 47.287".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2021 13.152 16.224 21.684 28.368".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2021 6.576 8.112 10.848 14.184".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mindestens 720 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
600
744
888
1.036
1.182
1.474".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
1.377".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 27.456 28.572 29.616 30.732 31.800 32.880".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 28.680 31.056 33.444 35.832 38.196 40.560".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 34.608 37.632 40.680 43.680 46.716 49.764".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2021 44.940 48.480 51.948 55.476 58.992 62.532 66.024".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
2.641".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
776".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.641 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
2.641".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
1.337
1.684
139".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2021 1.218 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2021 139 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2021 437 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. September 2021 573 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
836".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
642".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.9.2021
Euro
321".


8.
Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 29.630 31.802 32.888".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 33.429 38.182 40.556".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 40.661 46.716 49.748".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 51.973 59.000 62.516 66.029".


9.
Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 29.630 31.802 32.888".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 13.334 20.671 24.008".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 8.892 13.776 16.008".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 7411.148 1.334".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 33.429 38.182 40.556".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 15.043 24.818 29.606".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 10.032 16.548 19.740".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 8361.379 1.645".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 40.661 46.716 49.748".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 18.297 30.365 36.316".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 12.204 20.244 24.216".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 1.017 1.687 2.018".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 51.973 59.000 62.516 66.029".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 18.346 32.450 43.136 47.541".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 12.228 21.636 28.752 31.692".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.9.2021 1.019 1.803 2.396 2.641".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz