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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
2.641". |
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
776". |
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.641 Euro nicht überschritten werden darf." - 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
2.641". |
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
1.337 |
1.684 |
139". |
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 1.218 Euro." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 139 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 437 Euro." - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019" durch die Wörter „bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 573 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
836". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
642". |
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.9.2021 Euro |
321". |
- 8.
- Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029". |
- 9.
- Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 29.630 | 31.802 | 32.888". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 13.334 | 20.671 | 24.008". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 8.892 | 13.776 | 16.008". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 741 | 1.148 | 1.334". |
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 33.429 | 38.182 | 40.556". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 15.043 | 24.818 | 29.606". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 10.032 | 16.548 | 19.740". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 836 | 1.379 | 1.645". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 40.661 | 46.716 | 49.748". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 18.297 | 30.365 | 36.316". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 12.204 | 20.244 | 24.216". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 1.017 | 1.687 | 2.018". |
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 51.973 | 59.000 | 62.516 | 66.029". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 18.346 | 32.450 | 43.136 | 47.541". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 12.228 | 21.636 | 28.752 | 31.692". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019" durch die Angabe „bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.9.2021 | 1.019 | 1.803 | 2.396 | 2.641". |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGDRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt ...
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