Tools:
Update via:
Unterabschnitt 4 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15142/b41864.htm