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Teil 4 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 4 Zentrales Register

§ 42 Register Biokraftstoffe



(1) 1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme,

2.
Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,

10.
Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und

11.
Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.


§ 43 Datenabgleich



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und

2.
in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) 1Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. 2§ 50 Satz 2 bleibt davon unberührt.