Änderung Artikel 23 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 17.09.2022

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Artikel 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
Artikel 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 23 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom 25. November 2021 in Kraft.

(3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April 2023 in Kraft.

 



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