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Änderung § 9 VkBkmG vom 08.09.2015

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§ 9 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. 2 Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)