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Synopse aller Änderungen des VkBkmG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 10 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VkBkmG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen


(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 5 Bundesanzeiger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse



(1) 1 Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. 2 Er ist im Internet unter der Adresse

www.bundesanzeiger.de

vorherige Änderung nächste Änderung

vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für



vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. 3 Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) 1 Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. 2 Der amtliche Teil ist bestimmt für

1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;

2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.



3 Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung


(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,



(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. 2 Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. 3 Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,

1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,

2. wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und

3. an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.



(3) 1 Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. 2 Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) 1 Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 2 Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 9 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.



1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. 2 Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.