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Änderung § 3 VkBkmG vom 01.09.2019

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§ 3 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 3 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen


(Text alte Fassung)

(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

(2) Andere
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(3)
Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(2)
Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 

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