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Änderung § 1 HygPV vom 20.03.2022
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§ 1 HygPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung | § 1 HygPV n.F. (neue Fassung) in der am 20.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer | |
(Text alte Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. | (Text neue Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. |
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