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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
- b)
- Das Wort „Bonusmitteln" wird durch das Wort „Basismitteln" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15175/a285310.htm