Tools:
Update via:
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
- b)
- Das Wort „Bonusmitteln" wird durch das Wort „Basismitteln" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Bonusmittel" wird durch das Wort „Basismittel" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Verteilung(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € |
Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 |
Bayern | 15,56072 | 427.919.800 |
Berlin | 5,18995 | 142.723.625 |
Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 |
Bremen | 0,95379 | 26.229.225 |
Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 |
Hessen | 7,43709 | 204.519.975 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 |
Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 |
Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 |
Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 |
Saarland | 1,19827 | 32.952.425 |
Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 |
Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 |
Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 |
Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 |
- (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden."
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2" gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15175/index.htm