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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Bonusmittel" wird durch das Wort „Basismittel" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Verteilung(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € |
Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 |
Bayern | 15,56072 | 427.919.800 |
Berlin | 5,18995 | 142.723.625 |
Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 |
Bremen | 0,95379 | 26.229.225 |
Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 |
Hessen | 7,43709 | 204.519.975 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 |
Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 |
Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 |
Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 |
Saarland | 1,19827 | 32.952.425 |
Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 |
Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 |
Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 |
Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 |
- (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden."
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2" gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15175/a285311.htm