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§ 10a - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Person die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften V. v. 9. November 2010 BGBl. I S. 1504 m.W.v. 16. November 2010
Frühere Fassungen von § 10a 5. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2010 | Artikel 12 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a 5. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a 5. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... § 4 Absatz 6 AEG, § 9 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 10a 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 6 7. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 12 DL-RLUmwUV Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
... Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen ... geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen Nachweise nicht ...
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