Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
| |
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
| |
§ 3 Gemeinsamer Beauftragter
Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1518/a21521.htm