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Anhang I - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
- 1.
- Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
- a)
- festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
- b)
- gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
- 2.
- Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
- 3.
- Anlagen nach Nr. 1.10;
- 4.
- Anlagen nach Nr. 1.11;
- 5.
- Anlagen nach Nr. 1.12;
- 6.
- Anlagen nach Nr. 1.14.1;
- 7.
- Anlagen nach Nr. 1.14.2;
- 8.
- Anlagen nach Nr. 2.3;
- 9.
- Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
- 10.
- Anlagen nach Nr. 2.8;
- 11.
- Anlagen nach Nr. 3.1;
- 12.
- Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
- 13.
- Anlagen nach Nr. 3.3;
- 14.
- Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
- a)
- 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
- b)
- 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
- c)
- 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
- 15.
- Anlagen nach Nr. 3.7;
- 16.
- Anlagen nach Nr. 3.8;
- 17.
- Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
- 18.
- Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 19.
- Anlagen nach Nr. 3.18;
- 20.
- Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
- 21.
- Anlagen nach Nr. 4.1;
- 22.
- Anlagen nach Nr. 4.2;
- 23.
- Anlagen nach Nr. 4.4;
- 24.
- Anlagen nach Nr. 4.5;
- 25.
- Anlagen nach Nr. 4.6;
- 26.
- Anlagen nach Nr. 4.7;
- 27.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 28.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 29.
- Anlagen nach Nr. 5.2.1;
- 30.
- Anlagen nach Nr. 6.1;
- 31.
- Anlagen nach Nr. 6.3;
- 32.
- Anlagen nach Nr. 7.3.2;
- 33.
- Anlagen nach Nr. 7.8;
- 34.
- Anlagen nach Nr. 7.9;
- 35.
- Anlagen nach Nr. 7.12;
- 36.
- Anlagen nach Nr. 7.16;
- 37.
- Anlagen nach Nr. 8.1;
- 38.
- Anlagen nach Nr. 8.3.1;
- 39.
- Anlagen nach Nr. 8.4;
- 40.
- Anlagen nach Nr. 8.5.1;
- 41.
- Anlagen nach Nr. 8.7;
- 42.
- Anlagen nach Nr. 8.8;
- 43.
- Anlagen nach Nr. 8.9.1;
- 44.
- Anlagen nach Nr. 8.12.1;
- 45.
- Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
- 46.
- Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften V. v. 28. April 2015 BGBl. I S. 670 m.W.v. 1. Mai 2015
Frühere Fassungen von Anhang I 5. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2015 | Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28.04.2015 BGBl. I S. 670 |
aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02.05.2013 BGBl. I S. 973 |
aktuell | vor 02.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang I 5. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I 5. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 2 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
... oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat." 2. Anhang I wird wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 1 Absatz 1) Für ... verletzt hat." 2. Anhang I wird wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 1 Absatz 1) Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den ...
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 4 KNV-VEV Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
... I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der ...
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