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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

Abschnitt 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)

Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

§ 6 Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung



Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.


§ 7 Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung



(1) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. 2Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer.

(2) 1Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. 3Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.


§ 8 Übergangsregelung



Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Krankenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.


§ 9 Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. April 2022 COVÄApprO2002AbwV

1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. 2Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.