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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

Abschnitt 2 - Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)

Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-36 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 2 Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

§ 8 Unterrichtsveranstaltungen



(1) Praktische Übungen können abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Seminare können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.


§ 9 Pflegedienst



1Der Pflegedienst kann abweichend von § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. 2Ein während dieser Zeit begonnener Pflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Pflegedienst nach § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.


§ 10 Famulatur



1Die Famulatur kann abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. 2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf die während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Famulatur nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.


§ 11 Übergangsregelung



(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.

(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 9 oder § 10 fort.


§ 12 Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. April 2022 COVZApprOAbwV

1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. 2Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.