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Artikel 7 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); Geltung ab 18.01.2022
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Artikel 7 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchAbgasV § 1, § 2

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen."

 
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