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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); Geltung ab 18.01.2022
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Eingangsformel



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 6a und 8, Nummer 2 und 2a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Nummer 1 bis 2a, 4 und 6a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, des § 3 Absatz 4, alle jeweils in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3e Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 und mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1, § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 3e Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung



Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt:

§ 41 Anordnungen vorübergehender Art".

b)
Die Angabe zu Anhang VIII wird wie folgt gefasst:

Anhang VIII (weggefallen)".

2.
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „bis VIII," durch die Angabe „bis VII," ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

4.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird am Ende des Satzes das Wort „sowie" angefügt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d".

5.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „bis VIII" durch die Angabe „bis VII" ersetzt.

6.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1.10 Nummer 2" durch die Angabe „§ 1.10a Nummer 1" ersetzt.

7.
In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und VIII" gestrichen.

8.
In § 28 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „und in dieser Verordnung" gestrichen.

9.
§ 32 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für

aa)
das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,

bb)
das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,

cc)
die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,

dd)
die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,

ee)
die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN,

ff)
die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und

gg)
die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,".

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für

aa)
die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,

bb)
die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,

cc)
die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,

dd)
die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN,

ee)
die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN und

ff)
die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,".

ccc)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,".

ddd)
Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

bb)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe c wird der Buchstabe b.

ccc)
Nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

cc)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
von elektrischen Schiffsantrieben nach Artikel 11.08 ES-TRIN,".

bbb)
Die bisherigen Buchstaben d bis h werden die Buchstaben e bis i.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 15.12" durch die Angabe „Artikel 19.12" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
der Aufstellungsort der Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN gekennzeichnet ist,".

cc)
Die bisherigen Nummern 9 bis 20 werden die Nummern 10 bis 21.

dd)
In der neuen Nummer 20 wird nach dem Wort „und" das Wort „mit dem Sportfahrzeug" eingefügt.

ee)
Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,".

ff)
Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden die Nummern 22 und 23.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für

aa)
das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,

bb)
das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,

cc)
die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,

dd)
die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,

ee)
die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN,

ff)
die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und

gg)
die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,".

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für

aa)
die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,

bb)
die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,

cc)
die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,

dd)
die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN,

ee)
die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN,

ff)
die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,".

ccc)
Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,".

ddd)
Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

bb)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

ccc)
Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für

a)
Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2,

b)
die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,

c)
Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,

d)
elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 ES-TRIN,

e)
tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ESTRIN,

f)
fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ESTRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,

g)
Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ESTRIN,

h)
Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2,

i)
Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN,".

d)
Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.

cc)
Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
die Bescheinigung für elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

11.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

b)
In Nummer 20 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 22" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22" ersetzt.

c)
Nach der Nummer 34 wird folgende Nummer 35 eingefügt:

„35.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der Defibrillatoren gekennzeichnet ist,".

d)
Nummer 35 wird Nummer 36 und die Angabe „Nummer 9" wird durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

e)
Nummer 36 wird Nummer 37 und die Angabe „Nummer 10" wird durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.

f)
Nummer 37 wird Nummer 38 und die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.

g)
Nummer 38 wird Nummer 39 und die Angabe „Nummer 12" wird durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

h)
Nummer 39 wird Nummer 40 und die Angabe „Nummer 13" wird durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

i)
Nummer 40 wird Nummer 41 und die Wörter „Nummer 14 oder 15" werden durch die Wörter „Nummer 15 oder 16" ersetzt.

j)
Nummer 41 wird Nummer 42 und die Angabe „Nummer 16" wird durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

k)
Nummer 42 wird Nummer 43 und die Wörter „Nummer 17, 19, 20 oder 21" werden durch die Wörter „Nummer 18, 21 oder 22" ersetzt.

l)
Nummer 43 wird Nummer 44 und die Angabe „Nummer 18" wird durch die Angabe „Nummer 19" ersetzt.

m)
Nach der neuen Nummer 44 wird folgende Nummer 45 eingefügt:

„45.
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,".

n)
Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 46 und die Angabe „Nummer 22" wird durch die Angabe „Nummer 23" ersetzt.

o)
Die bisherigen Nummern 45 bis 57 werden Nummern 47 bis 59.

12.
Im § 37 Absatz 1 wird die Angabe „und VIII" gestrichen.

13.
In § 38 Nummer 1 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsverordnung" durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

14.
§ 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art

(1) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,

2.
unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder

3.
Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.

(2) Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig."

15.
Anhang II wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2022 I S. 6 ff.)

16.
Anhang III wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2022 I S. 9)

17.
Der Anhang VIII wird aufgehoben.

18.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2022 I S. 9 ff.)


Artikel 2 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 DonauSchPV § 2

§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2) - ES-TRIN. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen."


Artikel 3 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSch-SportbootVermV § 2, § 8a

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

3.
§ 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;".


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchStrEV § 1, § 39, § 40

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.

2.
§ 39 wird aufgehoben.

3.
§ 40 wird § 39.


Artikel 5 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1.01 Nummer 49 werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.

2.
§ 1.01 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:

„56.
„ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;".


Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchSprFunkV § 2

In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchAbgasV § 1, § 2

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen."


Artikel 8 Änderung der Binnenschiffseichordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchEO § 1, § 40, § 41, § 42, § 43

Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Schiffseichamt

§ 4 Zentralstelle

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Arten der Eichung

§ 7 Voraussetzungen

§ 8 Eichschein

§ 9 Verlängerung des Eichscheins

§ 10 Namensänderung

§ 11 Berichtigungen im Eichschein

§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung

§ 13 Messgeräte

Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 14 Genauigkeit

§ 15 Aufnahme der Maße

§ 16 Eichraum

§ 17 Leerebene und untere Eichebene

§ 18 Obere Eichebene

§ 19 Aufmaß und Berechnung

§ 20 Eichmarken

§ 21 Eichzeichen

§ 22 Eichskalen

§ 23 Tragfähigkeit

Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 24 Leerebene und untere Eichebene

§ 25 Ebene der größten Eintauchung

§ 26 Berechnung

§ 27 Tragfähigkeit

§ 28 Eichmarken

§ 29 Eichzeichen

Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren

§ 30 Allgemeines

§ 31 Ebene der größten Eintauchung

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

§ 33 Baumuster-Eichung

§ 34 Überprüfung von Nachbauten

§ 35 Eichbescheinigung

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen

§ 37 Grenzfälle

Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen

§ 38 Nacheichung

§ 39 Nachprüfung von Eichungen

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Gültigkeit alter Eichscheine

§ 41 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)

Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)

Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote

Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote".

2.
§ 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„„Binnenschiffsuntersuchungsordnung"

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung."

3.
Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Siebente Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

5.
Der bisherige § 41 wird § 40.

6.
Der bisherige § 43 wird § 41.


Artikel 9 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchPersV § 126

In § 126 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) werden nach dem Wort „ausreichend" die Wörter „ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist," eingefügt.


Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Binnenschiffseichordnung in der vom 18. Januar 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke