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Artikel 8 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); Geltung ab 18.01.2022
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Artikel 8 Änderung der Binnenschiffseichordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchEO § 1, § 40, § 41, § 42, § 43

Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Schiffseichamt

§ 4 Zentralstelle

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Arten der Eichung

§ 7 Voraussetzungen

§ 8 Eichschein

§ 9 Verlängerung des Eichscheins

§ 10 Namensänderung

§ 11 Berichtigungen im Eichschein

§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung

§ 13 Messgeräte

Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 14 Genauigkeit

§ 15 Aufnahme der Maße

§ 16 Eichraum

§ 17 Leerebene und untere Eichebene

§ 18 Obere Eichebene

§ 19 Aufmaß und Berechnung

§ 20 Eichmarken

§ 21 Eichzeichen

§ 22 Eichskalen

§ 23 Tragfähigkeit

Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 24 Leerebene und untere Eichebene

§ 25 Ebene der größten Eintauchung

§ 26 Berechnung

§ 27 Tragfähigkeit

§ 28 Eichmarken

§ 29 Eichzeichen

Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren

§ 30 Allgemeines

§ 31 Ebene der größten Eintauchung

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

§ 33 Baumuster-Eichung

§ 34 Überprüfung von Nachbauten

§ 35 Eichbescheinigung

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen

§ 37 Grenzfälle

Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen

§ 38 Nacheichung

§ 39 Nachprüfung von Eichungen

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Gültigkeit alter Eichscheine

§ 41 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)

Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)

Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote

Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote".

2.
§ 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„„Binnenschiffsuntersuchungsordnung"

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung."

3.
Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Siebente Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

5.
Der bisherige § 41 wird § 40.

6.
Der bisherige § 43 wird § 41.



 

Zitierungen von Artikel 8 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1383
Bekanntmachung BinSchEONB
... vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518), 14. den am 18. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 8 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und Historie siehe ...