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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben

§ 6 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)

V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; aufgehoben durch Artikel 72 Abs. 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Beisitzerliste



Die Beisitzerliste muß enthalten:

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Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,

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Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie

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im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.

Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.

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