Änderung § 7 DVSUG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 DVSUG, alle Änderungen durch Artikel 4 BGebRAG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der DVSUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 126 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Seeämter erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 



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