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Änderung § 2 DVSUG vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DVSUG, alle Änderungen durch Artikel 6 13. SchSAV am 22. März 2012 und Änderungshistorie der DVSUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 2 DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg | |
(Text alte Fassung) Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | (Text neue Fassung) Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
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