Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 DVSUG vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DVSUG, alle Änderungen durch Artikel 6 13. SchSAV am 22. März 2012 und Änderungshistorie der DVSUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 2 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg


(Text alte Fassung)

Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

(Text neue Fassung)

Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)