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Synopse aller Änderungen der DVSUG am 22.03.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2012 durch Artikel 6 der 13. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVSUG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit des Seeamtes Kiel | |
(Text alte Fassung) Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | (Text neue Fassung) Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
§ 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg | |
Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
§ 3 Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven | |
Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
§ 4 Zuständigkeit des Seeamtes Emden | |
Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
§ 4a Zuständigkeit des Seeamtes Rostock | |
Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. |
§ 5 Personengruppen | |
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen: - Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere, - See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer, - Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren, - erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind, - Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei, - Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, | |
- Bedienstete des Deutschen Hydrographischen Instituts, - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der See-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung) und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung), | - Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, |
- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), | |
- Technische Mitarbeiter des Germanischen Lloyds, | - Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, |
- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen, - Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, - Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter, - Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben, - Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen. (2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen. (3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden. | |
Anlage (zu § 7) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage | Gebühr Euro | |
1 | Entzug einer Berechtigung im Sinne von § 20 Nr. 1 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG) | 250 2 | Entzug einer Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 20 Nr. 2 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG) | 200 3 | Erfolgloser Widerspruch gegen die Anordnung der Herausgabe von für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenständen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SUG) | 75 | 1 | Entzug einer Berechtigung im Sinne des § 39 Nummer 1 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG) | 250 2 | Entzug einer Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 39 Nummer 2 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG) | 200 3 | Erfolgloser Widerspruch gegen die Anordnung der Herausgabe von für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenständen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 SUG) | 75 |
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