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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)

V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Zuständigkeit des Seeamtes Kiel



Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 DVSUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 58 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 6 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 08.03.2012 BGBl. I S. 483
aktuellvor 22.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DVSUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DVSUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVSUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 58 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, ...