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Änderung § 5 DVSUG vom 22.03.2012
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§ 5 DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 5 DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Personengruppen | |
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen: - Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere, - See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer, - Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren, - erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind, - Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei, - Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, | |
(Text alte Fassung) - Bedienstete des Deutschen Hydrographischen Instituts, - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der See-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung) und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung), | (Text neue Fassung) - Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, |
- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), | |
- Technische Mitarbeiter des Germanischen Lloyds, | - Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, |
- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen, - Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, - Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter, - Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben, - Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen. (2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen. (3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden. |
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