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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung (1. MDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2022 MDV § 1, § 2, § 3, § 8, Anlage
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen." - cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden."
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 4.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist."
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Datenkategorie | Konkrete Daten und Informationen | Detailinformationen | Datenart | Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) | Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr | Unternehmer oder Vermittler | Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) |
Fahrpläne | (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch- landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte- zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
Routen | Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
Tarifstruktur/Preise | Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück- erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | VDV-KA, GTFS (CSV) | |
Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML) | CSV, JSON | |
Daten zum Umwelt- standard und der Barrierefreiheit der ein- gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff- klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und Stehplätze) | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr | Unternehmer oder Vermittler | Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML), JSON | XML, CSV |
Bediengebiet und -zeiten | Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) | statisch | GeoJSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | XML, CSV, GML | |
Preise/Beförderungs- entgelte | a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV), XML, CSV | |
b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr: Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. | |||||
Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | JSON | XML, CSV | |
Daten zum Umwelt- standard und der Barrierefreiheit der ein- gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr- zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie die Ordnungsnummer der Fahrzeuge. | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML), JSON | XML, CSV | |
Daten zu Zugangsknoten und deren Infrastruktur im Linien- und Gelegenheitsverkehr | Zugangsknoten | a) Linienverkehr: Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen- bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland- weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432). | statisch | a) Linienverkehr: NeTEx-EU-Profil/ VDV 462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | a) Linienverkehr: GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML |
b) Gelegenheitsverkehr: Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande- ren Abstellorten als den Betriebssitz. | b) Gelegenheitsverkehr: (Geo)JSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | b) Gelegenheits- verkehr: XML, CSV, GML | |||
Infrastruktur an Zugangsknoten | Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere- freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs- stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird. |
- Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.- -
- HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
- -
- SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
- -
- MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. MDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. MDVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
... Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 21 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1, ...
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