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Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung (1. MDVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2022 MDV § 1, § 2, § 3, § 8, Anlage

Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden."

3.
In § 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

4.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist."

5.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)

Datenkategorie Konkrete Daten und
Informationen
DetailinformationenDatenartDatenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr
Unternehmer oder
Vermittler
Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-
daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
GTFS (CSV)
Fahrpläne(Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
GTFS (CSV)
RoutenNetztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
Tarifstruktur/PreiseGängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,
gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
VDV-KA, GTFS (CSV)
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten
statischNeTEx-EU-Profil (XML) CSV, JSON
Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der ein-
gesetzten Fahrzeuge
Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug),
Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff-
klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
Stehplätze)
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
GTFS (CSV)
Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen im
Gelegenheitsverkehr
Unternehmer oder
Vermittler
Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters
(Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
statischNeTEx-EU-Profil
(XML), JSON
XML, CSV
Bediengebiet
und -zeiten
Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung
gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird
(Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr)
inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr);
ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden
Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter
Bedarfsverkehr)
statischGeoJSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
XML, CSV, GML
Preise/Beförderungs-
entgelte
a) Taxenverkehr:
Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder-
produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder
das Beförderungsentgelt betreffen.
statisch NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
GTFS (CSV), XML,
CSV
b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder
räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine
Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten
statischJSONXML, CSV
Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der ein-
gesetzten Fahrzeuge
Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich
der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit
nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-
zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
die Ordnungsnummer der Fahrzeuge.
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML), JSON
XML, CSV
Daten zu
Zugangsknoten
und deren
Infrastruktur im
Linien- und
Gelegenheitsverkehr
Zugangsknoten a) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen-
bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen
Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland-
weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432).
statisch a) Linienverkehr:
NeTEx-EU-Profil/
VDV 462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
a) Linienverkehr:
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
b) Gelegenheitsverkehr:
Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder
anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande-
ren Abstellorten als den Betriebssitz.
b) Gelegenheitsverkehr:
(Geo)JSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
b) Gelegenheits-
verkehr:
XML, CSV, GML
Infrastruktur an
Zugangsknoten
Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie
Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere-
freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs-
stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren
Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie
Öffnungszeiten
statischNeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
oder Geodaten
gemäß INSPIRE-Vorgaben
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.


 
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen

Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.

-
HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.

-
SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.

-
MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.

Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Januar 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing