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§ 40 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 754-29-4 Energieversorgung

Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 40 Feststellung der zu installierenden Leistung



(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.