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Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht (RentÜGEGBer k.a.Abk.)

B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 105 (Nr. 3); Geltung ab 18.02.2021

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 18. Februar 2021 RentÜGEG Anlage, SVWO Anlage 1 bis 13

Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) ist wie folgt zu berichtigen:

In der Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist in Anlage 2 auf Seite 3 den Wörtern „Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪" die Angabe „⑫" anzufügen.


Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Becker

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