Änderung § 29 GAPDZV vom 09.09.2023

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§ 28 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2023 geltenden Fassung
§ 29 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 28 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 29 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) und B. v. 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287) der 22. November 2022.



(heute geltende Fassung) 
 



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