Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der GAPDZV am 09.09.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. September 2023 durch Artikel 1 der 2. GAPDZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPDZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2023 geltenden Fassung | GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Bagatellgrenzen Teil 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen § 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit § 4 Landwirtschaftliche Fläche § 5 Ackerland § 6 Dauerkulturen § 7 Dauergrünland § 8 Aktiver Betriebsinhaber § 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte § 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen § 11 Förderfähige Fläche § 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit § 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung Abschnitt 2 Öko-Regelungen § 15 Mittel für die Öko-Regelungen § 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen § 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen § 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen § 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe § 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe § 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge § 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge § 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge § 24 Berechnung von Restmitteln § 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln § 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen Teil 5 Weitere Bestimmung § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 28 Anwendungsbestimmungen |
Teil 6 Schlussbestimmungen | |
§ 28 Inkrafttreten | § 29 Inkrafttreten |
Schlussformel Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe | |
§ 8 Aktiver Betriebsinhaber | |
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber, 1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist, 2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist, 3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt, 4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre, | |
5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte, oder | 5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte, |
6. der a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und | |
b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist. | b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist, oder 7. der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. |
§ 28 (neu) | § 28 Anwendungsbestimmungen |
(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden. (2) 1 Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. | |
§ 28 Inkrafttreten | § 29 Inkrafttreten |
(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) 1 Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) und B. v. 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287) der 22. November 2022. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15222/v302122-2023-09-09.htm