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§ 8 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 8 Aktiver Betriebsinhaber



Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,

1.
der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,

2.
dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,

3.
der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,

4.
der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,

5.
der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte,

6.
der

a)
für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und

b)
einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist, oder

7.
der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.



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Frühere Fassungen von § 8 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
aktuell vorher 02.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
aktuellvor 02.12.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 28 GAPDZV Anwendungsbestimmungen (vom 09.02.2024)
...  § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das ... anzuwenden. (2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den ... Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
B. v. 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 10 GAPInVeKoSV Angaben zum aktiven Betriebsinhaber (vom 17.05.2024)
... Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver ... Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben. 1. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei ... der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des ... Fassung, genannten Rechtsvorschriften er unterliegt, 3. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der ... auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte. In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls ... 1 genannten Termin nachreichen. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... die Wörter „gelten als" durch das Wort „sind" ersetzt. 4. In § 8 Nummer 4 wird die Angabe „Artikels 13 Absatz 2" durch die Angabe „Titels II" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
Artikel 1 2. GAPDZVÄndV
...  b) Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die Angaben zu § 29. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" ... 28 wird eingefügt: „§ 28 Anwendungsbestimmungen (1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das ... 2023 anzuwenden. (2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den ... hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt ...