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Änderung Anlage 5 GAPDZV vom 01.01.2024

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Anlage 5 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 5 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche


1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht

a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und

b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht.

1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.

1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.

1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.

1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.

1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.

1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.

1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus

a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder

b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.

1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.

1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.

1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.

1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.

1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.

2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.

2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.

2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.

2.4 Als Hauptfrucht zählen

a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.

2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.

2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.

2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.

2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.

2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.

3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.

3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.

3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.

3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.

3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.

3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein.

3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.

4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.

4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.

6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.

6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von

a) Sommergetreide, einschließlich Mais,

b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,

c) Sommer-Ölsaaten,

d) Hackfrüchte,

e) Feldgemüse.

6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.

6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.

7.2 Im Antragsjahr dürfen

a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die

a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder

b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.

Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen

Gruppe A:


Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Alliaria petiolata | Lauchhederich

Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil

Anethum graveolens | Dill

Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel

Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand

Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut

Borago officinalis | Borretsch

Calendula officinalis | Ringelblume

Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut

Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut

Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau

(Text alte Fassung)

Cuscuta europaea | Europäische Seide

(Text neue Fassung)

 
Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke

Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich

Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch

Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch

Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch

Fagopyrum esculentum | Buchweizen

Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich

Filago arvensis | Acker-Filzkraut

Filago minima | Zwerg-Filzkraut

Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch

Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn

Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut

Helianthus annuus | Sonnenblume

Holosteum umbellatum | Spurre

Jasione montana | Berg-Sandglöckchen

Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel

Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl

Lepidium campestre | Feld-Kresse

Lepidium sativum | Kresse

Linum utatissimum | Lein

Malva neglecta | Weg-Malve

Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht

Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht

Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen

Odontites vulgaris | Roter Zahntrost

Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß

Papaver argemone | Sand-Mohn

Papaver dubium | Saat-Mohn

Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie

Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich

Raphanus sativus | Ölrettich

Reseda lutea | Gelber Wau

Sisymbrium officinale | Wege-Rauke

Spergula arvensis | Acker-Spergel

Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere

Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf

Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel

Trifolium arvense | Hasen-Klee

Trifolium campestre | Feld-Klee

Trifolium dubium | Kleiner Klee

Turritis glabra | Turmkraut

Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen

Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen

Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis

Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis


Gruppe B:


Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe

Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig

Agrimonia procera | Großer Odermennig

Ajuga reptans | Kriech-Günsel

Allium oleraceum | Gemüse-Lauch

Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch

Allium vineale | Weinbergs-Lauch

Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz

Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille

Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel

Arctium lappa | Große Klette

Arctium minus | Kleine Klette

Arctium tomentosum | Filz-Klette

Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel

Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant

Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel

Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen

Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich

Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe

Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume

Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume

Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut

Carduus crispus | Krause Distel

Carduus nutans | Nickende Distel

Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz

Carum carvi | Kümmel

Cerastium arvense | Acker-Hornkraut

Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut

Chaerophyllum bulbosum | Rüben-Kälberkropf

Chelidonium majus | Schöllkraut

Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich

Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte

Clinopodium vulgare | Wirbeldost

Crepis biennis | Wiesen-Pippau

Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut

Daucus carota | Wilde Möhre

Digitalis purpurea | Roter Fingerhut

Dipsacus fullonum | Wilde Karde

Dipsacus pilosus | Behaarte Karde

Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf

Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen

Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen

Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen

Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen

Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen

Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost

Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch

Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch

Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß

Foeniculum vulgare | Fenchel

Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern

Galium album | Weißes Labkraut

Galium verum | Echtes Labkraut

Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel

Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel

Geum rivale | Bach-Nelkenwurz

Geum urbanum | Echte Nelkenwurz

Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann

Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut

Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau

Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut

Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut

Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut

Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut

Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut

Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu

Hypericum perforatum | Tüpfel-Hartheu

Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut

Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume

Lamium album | Weiße Taubnessel

Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel

Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse

Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse

Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse

Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn

Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn

Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite

Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite

Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee

Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke

Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich

Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich

Malva alcea | Spitzblatt-Malve

Malva moschata | Moschus-Malve

Malva sylvestris | Wilde Malve

Medicago falcata | Sichel-Luzerne

Medicago sativa | Luzerne

Melilotus albus | Weißer Steinklee

Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht

Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette

Ononis repens | Kriechende Hauhechel

Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel

Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost

Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern

Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak

Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz

Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut

Pimpinella major | Große Pimpinelle

Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle

Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut

Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut

Potentilla erecta | Blutwurz

Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut

Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut

Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle

Reseda luteola | Färber-Wau

Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut

Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose

Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz

Securigera varia | Bunte Beilwicke

Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer

Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer

Silene dioica | Rote Lichtnelke

Silene latifolia | Breitblättrige Lichtnelke

Silene nutans | Nickendes Leimkraut

Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut

Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute

Stachys sylvatica | Wald-Ziest

Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere

Stellaria graminea | Gras-Sternmiere

Tanacetum vulgare | Rainfarn

Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander

Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart

Trifolium medium | Zickzack-Klee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze

Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze

Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze

Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze

Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze

Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis

Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis

Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke

Vicia cracca | Vogel-Wicke

Vicia sepium | Zaun-Wicke

Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke

Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz

Viola hirta | Behaartes Veilchen



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Anm. d. Red.:
*) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
**) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)