Änderung Anlage 4 GAPDZV vom 01.01.2025

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Anlage 4 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 4 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen


1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro


Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro


c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro


d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro

(Text alte Fassung)


Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

(Text neue Fassung)


Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 45 Euro | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro


3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 60 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro


4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 115 Euro | 100 Euro | 100 Euro | 100 Euro


5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 240 Euro | 240 Euro | 225 Euro | 210 Euro


6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 130 Euro | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro


Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.

7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro



(heute geltende Fassung) 



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