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Synopse aller Änderungen der GAPDZV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der 4. GAPDZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPDZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Bagatellgrenzen Teil 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen § 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit § 4 Landwirtschaftliche Fläche § 5 Ackerland § 6 Dauerkulturen § 7 Dauergrünland § 8 Aktiver Betriebsinhaber § 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte § 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen § 11 Förderfähige Fläche § 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit § 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung § 14 Junglandwirte-Einkommensstützung Abschnitt 2 Öko-Regelungen § 15 Mittel für die Öko-Regelungen § 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen § 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen § 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen | |
(Text alte Fassung) § 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen | (Text neue Fassung) § 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe § 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe § 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen § 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023 Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge § 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge § 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge § 24 Berechnung von Restmitteln § 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln § 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen Teil 5 Weitere Bestimmung § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände § 28 Anwendungsbestimmungen Teil 6 Schlussbestimmungen § 29 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe | |
§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit | |
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst 1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, 2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3, 3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. | |
(2) 1 Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres, | (2) 1 Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres, |
1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird, 2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder 3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird. | |
2 Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird. (3) 1 Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen: 1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder 2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr. 2 In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt. (4) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn | 2 Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird. (3) 1 Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen. 2 In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt. (4) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 3 gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt wenn |
1. es sich um eine Maßnahme handelt a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung aa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder b) in einer Vereinbarung im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder von anderen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung, und 2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. 2 Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. | |
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei 1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder 2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt. | (5) (aufgehoben) |
(6) 1 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn 1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, 2. deren Voraussetzungen a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, und b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, und 3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Verpflichtung einhält. 2 Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen. | |
§ 4 Landwirtschaftliche Fläche | |
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden. | |
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden: | (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden: |
1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder 2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar. (3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne 1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder 2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist. | |
§ 5 Ackerland | |
(1) Der Begriff Ackerland umfasst 1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und 2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen. | (1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die 1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder 2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen. |
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche, 1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und 2. die stillgelegt worden ist a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung. (3) 1 Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. 2 Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor. | |
§ 7 Dauergrünland | |
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind 1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und 2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen. (3) 1 Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2 Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen. (4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird 1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder 2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras. (5) 1 Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. 2 Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. (6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen 1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder 4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand. (7) 1 Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2 Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede 1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet wird, 2. traditionelle Mahdnutzung, 3. Praktik, die von Bedeutung ist a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Arten oder 4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken. (8) Dauergrünland sind auch Flächen, die 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden, 2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, | |
3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, | 3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, |
4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder 5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten. (9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt. | |
§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit | |
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. (2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1 1. bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden, | |
2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder 3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport. | 2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode, 3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport oder 4. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage. |
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn 1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu a) einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe, b) einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder c) einer wesentlichen Minderung des Ertrages, 2. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, 3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist, 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht. (4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt: 1. Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient, 2. dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen, 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, a) der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder b) die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt, 4. Parkanlagen und Ziergärten, 5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden, 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und 7. Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase. | |
(5) 1 Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die | (5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die |
1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und 2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert. | |
2 Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegt. --- 1 Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. | --- 1 Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. |
§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen | |
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt. | |
(2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. | (2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 4 Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. |
§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen | § 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen. | |
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweiligen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten angezeigt hat. (3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen, 1. die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind, | (2) (aufgehoben) (3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen, 1. (aufgehoben) |
2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und 3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ('Tiergesundheitsrecht') (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie c) der Viehverkehrsverordnung. (4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird. | |
§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände | |
Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. | Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. |
§ 28 Anwendungsbestimmungen | |
(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden. (2) 1 Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die B. v. 6. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 36) benennt den 30. November 2023. | |
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Acer negundo | Eschen-Ahorn Buddleja davidii | Schmetterlingsstrauch Fraxinus pennsylvanica | Rot-Esche Prunus serotina | Späte Traubenkirsche Rhus typhina | Essigbaum Robinia pseudoacacia | Robinie Rosa rugosa | Kartoffel-Rose Symphoricarpos albus | Gewöhnliche Schneebeere Quercus rubra | Roteiche | |
Paulownia tomentosa | Blauglockenbaum Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. | Paulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind | Blauglockenbaum Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden. |
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen | |
1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | |
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. | Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. |
2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 45 Euro | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro 3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 60 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro 4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 115 Euro | 100 Euro | 100 Euro | 100 Euro 5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 240 Euro | 240 Euro | 225 Euro | 210 Euro 6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 130 Euro | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. 7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 Geplanter Einheitsbetrag | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | |
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche | |
1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht | 1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht |
a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet. | |
Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht. | Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht. |
1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt. 1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. | |
1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. | 1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen. Im Fall einer Begrünung durch Aussaat ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 4 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. |
1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar. 1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen. | |
1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. | 1.2.3 Bei streifenförmiger Aussaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. |
1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. 1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen. 1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde. 1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist. 1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. 1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend. 1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen. 1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden. 1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig. | 1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen. Abweichend von Satz 2 sind Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. 1.4.2 Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Altgrasstreifen oder -flächen sind bis zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. 1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist während des ganzen Jahres nicht zulässig. |
2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes. | |
2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. 2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. | 2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden. 2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. Satz 1 gilt nicht in den in der Nummer 2.2 Satz 2 geregelten Fällen. |
2.4 Als Hauptfrucht zählen a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen, | |
b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, | b) jede Art im Fall der Familien Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, |
c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7. 2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. 2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören. | |
2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur. 2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur. 2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. | 2.7 Alle Mischkulturen von feinkörnigen Leguminosen oder von feinkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern feinkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart feinkörnige Leguminosenmischkultur. Alle Mischkulturen von großkörnigen Leguminosen oder von großkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern großkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart großkörnige Leguminosenmischkultur. 2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur. Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Sommermischkultur. Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais. 2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten zusammengefasst werden. |
2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen. 3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt. 3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: | |
3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen. | 3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 40 Prozent betragen. |
3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein. 3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen. | |
3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen. 3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen. 3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein. | 3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 Meter betragen. 3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen. 3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen. |
3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig. 4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind. | |
4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst. | 4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle: Art | Alter/Kategorie | Koeffizient Rinder | weniger als 6 Monate | 0,400 zwischen 6 Monaten und 2 Jahren | 0,600 über 2 Jahre | 1,000 Equiden | über 6 Monate | 1,000 Schafe und Ziegen | | 0,150 Gehegewild | Damwild | 0,150 Rotwild | 0,300 Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst. |
4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht. 4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. 4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. 5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird. 6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen. 6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von | |
a) Sommergetreide, einschließlich Mais, | a) Sommergetreide, einschließlich Mais, Hirse und Pseudogetreide, |
b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter, c) Sommer-Ölsaaten, d) Hackfrüchte, e) Feldgemüse. 6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August. 6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. 6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind. 7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen. 7.2 Im Antragsjahr dürfen a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme. 7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind. 7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig. Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen Gruppe A: Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Alliaria petiolata | Lauchhederich Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil Anethum graveolens | Dill Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut Borago officinalis | Borretsch Calendula officinalis | Ringelblume Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau | |
Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich | |
Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch Fagopyrum esculentum | Buchweizen Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich Filago arvensis | Acker-Filzkraut Filago minima | Zwerg-Filzkraut Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut Helianthus annuus | Sonnenblume Holosteum umbellatum | Spurre Jasione montana | Berg-Sandglöckchen Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl Lepidium campestre | Feld-Kresse Lepidium sativum | Kresse Linum utatissimum | Lein Malva neglecta | Weg-Malve Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen Odontites vulgaris | Roter Zahntrost Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß | |
Papaver argemone | Sand-Mohn | |
Papaver dubium | Saat-Mohn Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich Raphanus sativus | Ölrettich Reseda lutea | Gelber Wau | |
Sisymbrium officinale | Wege-Rauke | |
Spergula arvensis | Acker-Spergel Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel Trifolium arvense | Hasen-Klee Trifolium campestre | Feld-Klee Trifolium dubium | Kleiner Klee | |
Turritis glabra | Turmkraut | |
Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis Gruppe B: Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig Agrimonia procera | Großer Odermennig | |
Ajuga reptans | Kriech-Günsel | |
Allium oleraceum | Gemüse-Lauch Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch Allium vineale | Weinbergs-Lauch Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel Arctium lappa | Große Klette Arctium minus | Kleine Klette | |
Arctium tomentosum | Filz-Klette | |
Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe | |
Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume | |
Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut | |
Carduus crispus | Krause Distel Carduus nutans | Nickende Distel Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz | |
Carum carvi | Kümmel Cerastium arvense | Acker-Hornkraut Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut | |
Chaerophyllum bulbosum | Rüben-Kälberkropf | |
Chelidonium majus | Schöllkraut Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte Clinopodium vulgare | Wirbeldost Crepis biennis | Wiesen-Pippau Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut Daucus carota | Wilde Möhre | |
Digitalis purpurea | Roter Fingerhut | |
Dipsacus fullonum | Wilde Karde Dipsacus pilosus | Behaarte Karde Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß Foeniculum vulgare | Fenchel | |
Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern | |
Galium album | Weißes Labkraut Galium verum | Echtes Labkraut Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel Geum rivale | Bach-Nelkenwurz Geum urbanum | Echte Nelkenwurz Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut | |
Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu Hypericum perforatum | Tüpfel-Hartheu | |
Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume Lamium album | Weiße Taubnessel Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich Malva alcea | Spitzblatt-Malve Malva moschata | Moschus-Malve Malva sylvestris | Wilde Malve Medicago falcata | Sichel-Luzerne Medicago sativa | Luzerne Melilotus albus | Weißer Steinklee Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette Ononis repens | Kriechende Hauhechel Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak | |
Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz | |
Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut Pimpinella major | Große Pimpinelle Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut Potentilla erecta | Blutwurz Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle Reseda luteola | Färber-Wau Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz Securigera varia | Bunte Beilwicke Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer | |
Silene dioica | Rote Lichtnelke Silene latifolia | Breitblättrige Lichtnelke Silene nutans | Nickendes Leimkraut Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut | |
Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute Stachys sylvatica | Wald-Ziest Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere Stellaria graminea | Gras-Sternmiere Tanacetum vulgare | Rainfarn Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart Trifolium medium | Zickzack-Klee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke Vicia cracca | Vogel-Wicke Vicia sepium | Zaun-Wicke Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke | |
Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz | |
Viola hirta | Behaartes Veilchen --- Anm. d. Red.: *) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert. **) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen | |
| Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 33,86 Euro | 32,89 Euro | Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 39,00 Euro | 37,89 Euro |
Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe | |
| Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
Geplanter Einheitsbetrag | 77,93 Euro | 77,06 Euro | 75,76 Euro | 73,60 Euro | Geplanter Einheitsbetrag | 77,93 Euro | 77,06 Euro | 87,72 Euro | 85,22 Euro |
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