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§ 27 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände



Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.

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