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§ 27 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
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