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Änderung § 7 GAPDZV vom 02.12.2022
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§ 7 GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2022 geltenden Fassung | § 7 GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Dauergrünland | |
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind 1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und 2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2 Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der förderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche einnehmen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2 Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen. |
(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird 1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder 2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras. (5) 1 Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. 2 Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. (6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen 1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, | |
3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder | 3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder |
4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand. | |
(7) 1 Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2 Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede | (7) 1 Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2 Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede |
1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet wird, 2. traditionelle Mahdnutzung, 3. Praktik, die von Bedeutung ist a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Arten oder 4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken. | |
(8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die | (8) Dauergrünland sind auch Flächen, die |
1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden, 2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, 3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, 4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder | |
5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten. (9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt. | 5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten. (9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt. |
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