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Änderung Anlage 5 GAPDZV vom 02.12.2022
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Anlage 5 GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2022 geltenden Fassung | Anlage 5 GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche | |
1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
(Text alte Fassung) 1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht | (Text neue Fassung) 1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht |
a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet. 1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt. 1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. | |
1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. | 1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. |
1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. 1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen. 1.2.3 Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens 30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von 1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche. | |
1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. | 1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. |
1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen. 1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde. 1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist. | |
1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. | 1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. |
1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass a) Nummer 1.2.2 nicht gilt und b) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt. 1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. 1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden. | 1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen. 1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden. |
1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig. 2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes. 2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. 2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. 2.4 Als Hauptfrucht zählen a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen, b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7. 2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. 2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören. 2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur. 2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur. 2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst. 2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen. 3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt. | 3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt. |
3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen. 3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein. 3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen. 3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen. 3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen. 3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein. 3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig. 4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind. 4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist. | 4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind. 4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). |
4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht. 4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. | |
4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. | |
5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | |
5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregelten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird. | 5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird. |
6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen. | |
6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von | 6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von |
a) Sommergetreide, einschließlich Mais, b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter, c) Sommer-Ölsaaten, d) Hackfrüchte, e) Feldgemüse. 6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August. 6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden. 6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes 7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen. 7.2 Im Antragsjahr dürfen a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme. 7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind. 7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig. Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen Gruppe A: Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Alliaria petiolata | Lauchhederich Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil Anethum graveolens | Dill Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut Borago officinalis | Borretsch Calendula officinalis | Ringelblume Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau Cuscuta europaea | Europäische Seide Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch Fagopyrum esculentum | Buchweizen Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich Filago arvensis | Acker-Filzkraut Filago minima | Zwerg-Filzkraut Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut Helianthus annuus | Sonnenblume Holosteum umbellatum | Spurre Jasione montana | Berg-Sandglöckchen Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl Lepidium campestre | Feld-Kresse Lepidium sativum | Kresse Linum utatissimum | Lein Malva neglecta | Weg-Malve Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen Odontites vulgaris | Roter Zahntrost Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß Papaver argemone | Sand-Mohn Papaver dubium | Saat-Mohn Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich Raphanus sativus | Ölrettich Reseda lutea | Gelber Wau Sisymbrium officinale | Wege-Rauke Spergula arvensis | Acker-Spergel Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel Trifolium arvense | Hasen-Klee Trifolium campestre | Feld-Klee Trifolium dubium | Kleiner Klee Turritis glabra | Turmkraut Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis Gruppe B: Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig Agrimonia procera | Großer Odermennig Ajuga reptans | Kriech-Günsel Allium oleraceum | Gemüse-Lauch Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch Allium vineale | Weinbergs-Lauch Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel Arctium lappa | Große Klette Arctium minus | Kleine Klette Arctium tomentosum | Filz-Klette Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut Carduus crispus | Krause Distel Carduus nutans | Nickende Distel Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz Carum carvi | Kümmel Cerastium arvense | Acker-Hornkraut Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut Chaerophyllum bulbosum | Rüben-Kälberkropf Chelidonium majus | Schöllkraut Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte Clinopodium vulgare | Wirbeldost Crepis biennis | Wiesen-Pippau Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut Daucus carota | Wilde Möhre Digitalis purpurea | Roter Fingerhut Dipsacus fullonum | Wilde Karde Dipsacus pilosus | Behaarte Karde Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß Foeniculum vulgare | Fenchel Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern Galium album | Weißes Labkraut Galium verum | Echtes Labkraut Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel Geum rivale | Bach-Nelkenwurz Geum urbanum | Echte Nelkenwurz Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu Hypericum perforatum | Tüpfel-Hartheu Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume Lamium album | Weiße Taubnessel Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut Lotus corniculatus | Hornschotenklee Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich Malva alcea | Spitzblatt-Malve Malva moschata | Moschus-Malve Malva sylvestris | Wilde Malve Medicago falcata | Sichel-Luzerne Medicago sativa | Luzerne Melilotus albus | Weißer Steinklee Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette Ononis repens | Kriechende Hauhechel Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut Pimpinella major | Große Pimpinelle Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut Potentilla erecta | Blutwurz Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle Reseda luteola | Färber-Wau Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz Securigera varia | Bunte Beilwicke Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer Silene dioica | Rote Lichtnelke Silene latifolia | Breitblättrige Lichtnelke Silene nutans | Nickendes Leimkraut Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute Stachys sylvatica | Wald-Ziest Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere Stellaria graminea | Gras-Sternmiere Tanacetum vulgare | Rainfarn Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart Trifolium medium | Zickzack-Klee Trifolium pratense | Rotklee Trifolium repens | Weißklee Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke Vicia cracca | Vogel-Wicke Vicia sepium | Zaun-Wicke Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz Viola hirta | Behaartes Veilchen | |
--- Anm. d. Red.: *) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert. **) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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