Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (InfluenzaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1; Geltung ab 25.02.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2022 MasernImpfV § 3

In § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2) wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „31. März 2023" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 InfluenzaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfluenzaImpfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV
... Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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