Die
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom
25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 muss wie folgt lauten:
-
- „Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft."