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Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (12. AuslZuschlVÄndVB k.a.Abk.)
Berichtigung
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 muss wie folgt lauten:
Artikel 2 muss wie folgt lauten:
- „Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft."
Schlussformel
Auswärtiges Amt
Im Auftrag Christoph Braner
Im Auftrag Christoph Braner
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