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Synopse aller Änderungen der UkraineAufenthÜV am 28.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2024 durch Artikel 1 der 6. UkraineAufenthÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkraineAufenthÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 362
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

(Text neue Fassung)

(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie

a)
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

b) Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen
haben oder

c)
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

(2) 1 Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2 Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.

(4) 1 Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. 2 Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.



(2) Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft.